Bevor schwere Vorwürfe gegen einen leitenden Angestellten einer Firma publiziert werden, genügt es nicht, einen Vertreter des Mutterhauses anzuhören. Der Direktbetroffene müsse persönlich mit den Vorwürfen konfrontiert und angehört werden, schreibt der Presserat am Dienstag. Konkret geht es um einen im September 2000 in der Zeitschrift «Computerworld» veröffentlichten Artikel über eine Schweizer Informatikfirma. Von in Deutschland veröffentlichten Berichten über das deutsche Mutterhaus ausgehend, weitete «Computerworld» die Vorwürfe teilweise auf die Schweizer Tochterfirma aus. Der in diesem Bericht mehrfach genannte Manager der Schweizer Firma machte vor dem Presserat geltend, der Bericht hätte Falschaussagen enthalten. Zusätzlich seien wesentliche Informationselemente unterschlagen sowie Fakten und Kommentare in unzulässiger Weise vermischt worden. Auch sei er vor der Publikation nicht angehört worden. Der Presserat beanstandete in seiner Schlussfolgerung einzig die fehlende Anhörung des Beschwerdeführers zu den ihn persönlich betreffenden Vorwürfen.
Dienstag
26.06.2001