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Dienstag
13.07.2010

Die Beschwerde gegen die «Basler Zeitung» wird vom Schweizer Presserat abgewiesen, weil diese mit der Veröffentlichung des Artikels «Sein bisher brisantester Fall» vom 15. April 2009 die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Quellenbearbeitung; Anhörung bei schweren Vorwürfen) nicht verletzt hat, teilte der Rat am Dienstag mit.

Am 15. April 2009 berichtete die «Basler Zeitung» unter dem Titel: «Sein bisher brisantester Fall» über die Wahl des Oberwiler Anwalts Werner Rufi als Rechtsvertreter des Grossen Rats, der in einen Rechtsstreit mit dem Grünen Bündnis involviert wurde. Die «Basler Zeitung» zitierte einen «bekannten Anwalt und bürgerlichen Politiker»: «`Ich war überrascht von der Wahl.` (...) `Herr Rufi ist nicht die erwartete Kapazität.` Der Anwalt hätte sich einen bekannteren und vor allem allgemein anerkannteren Rechtsvertreter gewünscht. (...) Der Fall hat schliesslich eine staatsrechtliche Dimension.» So weit die BaZ.

Am 14. Oktober 2009 beschwerte sich der anwaltlich vertretene Werner Rufi beim Presserat über den oben genannten Bericht, der gegen die Pflicht zur Quellenbearbeitung und die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen bei schweren Vorwürfen (beides: Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten») verstosse. Der beanstandete Frontanriss und der zugehörige Beitrag suggerierten, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen fachlichen Kompetenzen für die Führung des ihm anvertrauten Mandats.