Die «Basler Zeitung» (BaZ) hätte den Bundesbeamten K. anhören müssen, bevor sie die Vorwürfe eines Dritten gegen ihn veröffentlichte. Dies findet der Presserat, der die Beschwerde des Bundesamtes für Verkehr teilweise gutgeheissen hat.
Er schikaniere die Binnenschifffahrt mit kleinlicher Auslegung von Paragrafen und bevorzuge langjährige Günstlinge, warf eine Person, die anonym bleiben wollte, dem Chef der Sektion Schifffahrt des Bundesamts vor. Die BaZ druckte im Juni 2014 die Vorwürfe ab, ohne den Beamten vorab damit zu konfrontieren. Geschrieben hatte den Artikel «Untersuchung wegen Amtsmissbrauch» Dominik Feusi.
Dass ein öffentliches Interesse daran besteht, mögliche Missbräuche in einer Behörde aufzudecken, ist für den Presserat unumstritten. Die BaZ hätte dem Verdächtigten aber die Möglichkeit geben müssen, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Dies umso mehr, als dass die Vorwürfe schwer wogen und die Quellen nicht namentlich genannt wurden. Schwer wiegen Vorwürfe für den Presserat dann, wenn sie ein illegales oder vergleichbares Verhalten unterstellen.
Laut der «Basler Zeitung» hat der Autor des Artikels die Vorwürfe dem Betroffenen per Telefon «in summarischer Form» mitgeteilt. Angesichts der Schwere der Vorwürfe genügt dies für den Presserat aber nicht. «Die `Basler Zeitung` hätte die Vorwürfe präzise darlegen und eine klare Antwort einfordern müssen», schreibt die Beschwerdeinstanz in ihrer Stellungnahme.
Abgewiesen dagegen hat der Presserat diejenigen Teile der Beschwerde, die die Wahrheitspflicht, die Quellennennung und die Identifizierung betrafen. In diesen Punkten sah die Beschwerdeinstanz keine Verletzung des journalistischen Verhaltenskodex.