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Dienstag
09.04.2002

Eine Zeitung darf einen Beitrag nicht mit einem Bild illustrieren, das eine auf dem Bild erkennbare Person in einem für sie nachteiligen Kontext zeigt. Vorbehältlich eines überwiegenden öffentlichen Interesses sei dies berufsethisch nicht zulässig, erklärte der Schweizer Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme und hiess damit eine Beschwerde gegen die «Tribune de Genève» gut. Im August 2001 hatte die «Tribune de Genève» einen Artikel über Konflikte zwischen Trams und Velofahrern in der Stadt Genf veröffentlicht. Der Beitrag war mit einem Bild illustriert, das einen für seinen Bekanntenkreis erkennbaren Fahrradfahrer zeigte. Die Bildlegende lautete: «Rue Basses: Velofahrer fordern nicht nur das Gesetz heraus, sondern reklamieren auch noch, wenn sie verzeigt werden.» Der Betroffene wandte sich an den Presserat und rügte, die «Tribune de Genève» habe das Bild verwendet, obwohl ihm seitens von «Le Matin» vor zwei Jahren versichert worden sei, dass das Bild aus den Archiven von Edipresse entfernt würde. Die Redaktion der «Tribune de Genève» machte geltend, sie habe das Bild in guten Treuen dem Bildarchiv von Edipresse entnommen.

Der Presserat weist nun darauf hin, dass die «Tribune de Genève» zwar in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass das Bild ursprünglich zur Publikation frei gegeben worden war. Dies ändere aber nichts daran, dass eine allfällige Einwilligung des Betroffenen zwei Jahre später nicht mehr ohne weiteres gelte. Dementsprechend wäre die «Tribune de Genève» berufsethisch verpflichtet gewesen, entweder auf den Abdruck zu verzichten, oder vorher Rücksprache mit dem Abgebildeten zu nehmen. Die vollständige Stellungnahme 12/2002 (französisch) finden Sie unter http://www.presserat.ch/15380.htm