In ihrer Preispolitik müssen sich die Sales-Direktoren und Marketing-Chefinnen an detaillierte Regeln halten. Besonders, wenn es um die Kommunikation von Rabattpreisen geht.
Nun lockert der Bund diese Regeln. Beim sogenannten «Selbstvergleich» hat der Bundesrat die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) geändert, wie das Wirtschaftsdepartement bekannt gab.
Die Verordnung wurde einst erlassen, damit die Preise für die Konsumenten und Konsumentinnen transparent und vergleichbar sind. Und um irreführende Mondpreise zu verhindern.
Setzt ein Verkaufschef nun einen Rabatt fest, dann muss er einen «Selbstvergleich» machen, das heisst einen Vergleich mit dem eigenen, früheren Preis. Zum Beispiel 50 Franken statt 100 Franken ergibt einen Rabatt von 50%.
Bisher galt: Der Preisvergleich darf halb so lange dauern, wie der Vergleichspreis vorher tatsächlich verwendet wurde (die sogenannte «Halbierungsregel»), maximal jedoch zwei Monate (die «Zweimonatsregel»).
Neu können die Marketingleiter einen Vergleichspreis auch zeitlich unbegrenzt und «für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwenden, wenn sie die Ware oder Dienstleistung vorher mindestens während 30 aufeinanderfolgenden Tagen tatsächlich zu diesem höheren Preis (Vergleichspreis) angeboten haben», schreibt das Departement weiter zu den regulatorischen Details.
Die Flexibilisierung des Pricings kommt pünktlich: In vier Wochen ist 1. Advent.