Das Auftrittsverbot und die Einschränkungen im Kulturleben bedeuten für t ausende Kulturschaffende und Kulturunternehmen eine grosse finanzielle und auch psychische Belastung. Parallel zu den permanenten Absagen und Verschiebungen herrscht nach wie vor Planungsunsicherheit.
Mit dem zweiten Kultur-Lockdown nahm das Parlament auf Antrag des Bundesrates noch einmal die Diskussion über die Unterstützungsmassnahmen für diesen besonders betroffenen Sektor auf.
Die Taskforce Suisseculture zeigt sich «erfreut und erleichtert über die beschlossenen Anpassungen», wie die Vereinigung am Sonntag mitteilte. Die von den Kulturschaffenden letzte Woche angemahnten Lücken wurden zu einem grossen Teil geschlossen.
Für die Kulturszene sind fünf Beschlüsse besonders wichtig.
Die Ausfallentschädigung ist erneut sowohl den Kulturunternehmen als auch den Kulturschaffenden zugänglich. Letztere waren gemäss Covid-19-Gesetz bisher ausgeschlossen. Vielen Musikern, Schauspielerinnen, Autoren und Performancekünstlerinnen werden in der aktuellen Lage Auftritte im Rahmen von privaten Veranstaltungen oder Firmenanlässen abgesagt. «Für sie alle ist es entscheidend, dass sie für dieses entgangene Einkommen Ausfallentschädigungen beantragen können», meint die Taskforce.
Nach bisherigem Gesetz mussten selbstständig Erwerbende eine Umsatzeinbusse von 55 Prozent nachweisen, um Corona-Erwerbsersatz bei der AHV-Ausgleichskasse ihres Kantons beantragen zu können. Neu gelten 40 Prozent.
Ebenfalls wieder aufgenommen wurde die Kurzarbeitsentschädigung für befristete Arbeitsverträge. Für die Kulturschaffenden, die häufig projektweise angestellt werden, stellt dies eine wichtige Ergänzung dar. Bei der Kurzarbeit werden Löhne unter 3'470 Franken neu zu 100 Prozent entschädigt, Löhne bis 4’340 werden wenigstens mit dem Mindestlohn von 3'470 kompensiert, höhere Löhne mit 80 Prozent.
Der Kredit für die Härtefall-Unterstützung wird um 1,5 Milliarden auf 2.5 Milliarden erhöht. Bei der Beurteilung der Härtefälle müssen die Fixkosten sowie die gesamte Vermögenssituation mitberücksichtigt werden.
Neu können Kulturunternehmen auch eine Ausfallentschädigung geltend machen, wenn sie aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung vornehmen konnten.
Damit diese Massnahmen schnell Wirkung zeigen, sei eine effiziente Umsetzung durch die Kantone dringend notwendig. Wie die Taskforce Suisseculture schreibt, würden Kulturschaffende und Kulturunternehmen teilweise seit März immer noch auf die Auszahlung der Beiträge aus der ersten Verordnung warten.