Bisher war bekannt gewesen, dass das neue Datenschutzgesetz (nDSG) ab dem 1. September 2023 gilt.
Nun hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom Mittwoch beschlossen, dass künftig nicht mehr der Bundesrat den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wählt, sondern das Parlament alleine.
Ebenso hat der Bundesrat festgelegt, dass diese Änderungen zeitgleich mit dem nDSG auf den 1. September in Kraft treten.
Nach dem heute geltenden Recht wählt der Bundesrat den Beauftragten oder die Beauftragte. Anschliessend muss die Vereinigte Bundesversammlung die Wahl genehmigen. In Zukunft ist die Vereinigte Bundesversammlung das alleinige Wahlorgan.
«Damit sollen die Unabhängigkeit und die demokratische Legitimation der oder des Beauftragen gestärkt werden», liess der Bundesrat in einer Medienmitteilung am Mittwoch verlauten.
Der Paradigmenwechsel hat verfahrenstechnische und personalrechtliche Auswirkungen, weshalb das Datenschutzgesetz in einigen Punkten präzisiert werden musste. Die Vereinigte Bundesversammlung hat diese Bestimmungen am 17. Juni 2022 verabschiedet. Der Bundesrat setzt die Änderungen nun auf Anfang September in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt tritt auch die Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in Kraft. Damit ist gewährleistet, dass das gesamte neue Datenschutzrecht im September rechtsverbindlich wird.