Im Zusammenhang mit der Nutzung des Namens «Radio Grischa» hat das Obergericht des Kantons Graubünden seinen Entscheid vom 24. Juni bekanntgegeben.
«Die Radio Alpin Grischa AG sowie deren Organe Roger Schawinski und Stefan Bühler dürfen ‚Radio Grischa‘ zur Kennzeichnung eines Radiosenders bis auf Weiteres nutzen. Das Obergericht weist ein von der Somedia AG, der Radio Grischa AG und der Südostschweiz Radio AG gestelltes Gesuch um Erlass eines vorsorglichen Verbots ab.» Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Am 2. April 2025 startete das Web-Radio mit dem Namen «Radio Grischa» auf der Domain radiogrischa.com, wie der Klein Report berichtete.
Einen Tag später reichten die Somedia AG, die Radio Grischa AG und die Südostschweiz Radio AG beim Obergericht «ein Gesuch um Erlass eines vorsorglichen Verbots ein», schreibt das Gericht in eigener Sache.
Die von der Familie Lebrument gehaltenen Firmen warfen der Radio Alpin Grischa AG und deren Organen vor, mit ihrem Web-Radio gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstossen.
Gemäss Obergericht sind die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt, eine Verletzung des UWG «für nicht glaubhaft dargetan».
«Mangels besonderer Dringlichkeit» wurde bereits am 4. April 2025 das Ersuchen um superprovisorischen Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen – ohne vorgängige Anhörung der Gegenparteien – abgewiesen.
Begründung des Obergerichts zur Ablehnung des Gesuchs: «Radio Grischa» verfüge nicht über Kennzeichnungskraft im Sinne des UWG. «Zwar ist ‚Radio Grischa‘ von früher her als lokalregionaler Radiosender bekannt. Allein aus dieser Bekanntheit kann indes nicht geschlossen werden, dass ein erheblicher Teil des Publikums diese Bezeichnung mit der Mediengruppe Somedia in Verbindung bringt», so das Obergericht des Kantons Graubünden.
Der diesbezügliche Nachweis sei nicht gelungen. Das Gericht halte es nicht für glaubhaft, «dass die Gesuchstellerinnen das Kennzeichen ‚Radio Grischa‘ ab der 2015 erfolgten Neuausrichtung unter dem Namen ‚Radio Südostschweiz‘ bis 2024 im Aussenauftritt verwendet hatten.
Fazit: Aufgrund dieses jahrelangen Nichtgebrauchs könne der Schutz des UWG nicht mehr angerufen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.