Reporter ohne Grenzen (ROG) verurteilt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der russischen Nordkaukasusrepublik Inguschetien, den für den Mord an dem Journalisten Magomed Jewlojew verurteilten Polizisten frei zu lassen. Die Richter hatten am 2. März die zweijährige Haftstrafe gegen den Polizisten und Mitarbeiter des Innenministeriums Ibragim Jewlojew (kein Bezug zum Ermordeten) in eine Hausarrest-Strafe umgewandelt, wie die Organisation Reporter ohne Grenzen am Freitag mitteilte.
«Die zweijährige Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung' war schon sehr unbefriedigend. Aber mit dem neuen Urteil wird die Verantwortung des Schützen und der Polizei für die Tat weiter gemindert», kritisierte ROG. «Die Freilassung von Ibragim Jewlojew ist eine wirkliche Provokation und ein Zeichen für die mangelnde Unabhängigkeit der inguschetischen Justiz.» Magomed Jewlojew war der Betreiber der unabhängigen Internet-Seite «ingushetia.ru» und ein offener Kritiker des ehemaligen inguschetischen Präsidenten Murat Sjasikow, der am 30. Oktober 2008 seinen Rücktritt erklärte.
Jewlojew wurde am 31. August 2008 nach seiner Festnahme durch Sicherheitskräfte in einem Fahrzeug des Innenministeriums mit einem Kopfschuss verletzt und in diesem Zustand vor einem Krankenhaus abgesetzt, in dem er wenig später starb. Nach offiziellen Angaben der Polizei ist der Schuss im Auto aus Versehen losgegangen, als Magomed Jewlojew versuchte, sich der Waffe eines Beamten zu bemächtigen.
Ein Gericht in der inguschetischen Stadt Karabulak verurteilte am 11. Dezember 2009 Ibragim Jewlojew wegen des Mordes zu zwei Jahren Gefängnis. Die Familie und Kollegen des Ermordeten hatten das Gericht aufgefordert, den Fall unter Artikel 105 des Strafgesetzes - «Tötung mit Vorsatz» - zu behandeln. Dies lehnten die Richter jedoch ab. Sie befanden den Polizisten stattdessen der «fahrlässigen Tötung als Folge eines Verstosses gegen Amtspflichten» für schuldig nach Artikel 109 § 2 des russischen Strafgesetzes. Der Oberste Gerichtshof der Republik schwächte in seiner Entscheidung vom 2. März den Tatvorwurf weiter ab und sprach den Täter nur wegen «fahrlässiger Tötung» gemäss Artikel 109 § 1 schuldig. Dies ermöglicht dem Täter, in Zukunft in den Polizeidienst zurückzukehren.
Sonntag
07.03.2010



