Auf Balkonen und Dachterrassen müssen die Anlagegrenzwerte für Mobilfunkantennen nicht eingehalten werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass diese Bereiche zu Recht nicht als «Orte mit empfindlicher Nutzung» gelten. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) verlangt, dass an «Orten mit empfindlicher Nutzung» bestimmte Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Die NISV zählt dazu «Räume in Gebäuden, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten». Das trifft aber laut den Lausanner Richtern auf Balkone und Dachterrassen nicht zu. In diesen Bereichen müssten die Anlagegrenzwerte deshalb nicht eingehalten werden. Diese Anlagegrenzwerte dienen der vorsorglichen Strahlungsbeschränkung: Sie sollen die Emmissionen einer Anlage unabhängig von bereits bestehenden Belastungen auf das betrieblich und technisch mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren. Neben den Anlagegrenzwerten legt die NISV aber auch Immissionsgrenzwerte fest, die als Gefährdungswerte überall eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können.
Montag
14.10.2002