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Freitag
15.03.2002

Das Bundesgericht hat am Freitag seinen Entscheid über eine Berechtigung zur Beschwerde gegen Mobilfunkantennen veröffentlicht. Darin hält es fest, dass diese Berechtigung nicht mehr auf die konkret berechnete Abstrahlung der Antennen am Wohn- oder Arbeitsort der Betroffenen ankomme. Vielmehr sei mittels der im Kanton Bern verwendeten Formel der Radius um die Anlage zu ermitteln, ausserhalb dessen die Strahlung auf jeden Fall weniger als 10% des Anlagegrenzwertes betrage. Wer innerhalb dieses Radius wohnt oder arbeitet, ist beschwerdeberechtigt. Mit dieser Methode könne man auf komplexe Berechnungen im Einzelfall verzichten, begründeten die Lausanner Richter den Entscheid. Wichtige Faktoren der Formel sind die Sendeleistung und der Anlagegrenzwert: Berücksichtigt wird nur die Strahlung in der Hauptstrahlungsrichtung. Im konkreten Fall ging es um eine Mobilfunkantenne der Orange Communications SA, gegen die drei Privatpersonen Einsprache erhoben haben. Sie wohnen, beziehungsweise arbeiten in 190 und 290 Meter Entfernung zum geplanten Antennenstandort. Die neue Berechnungsmethode ergab einen Radius von 310 Metern, womit ihre Beschwerdeberechtigung bejaht werden konnte.