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Freitag
23.11.2001

Das Bundesgericht hat entschieden: Beschwerden gegen Mobilfunkantennen müssen nur dann öffentlich verhandelt werden, wenn eine Überschreitung der Strahlungsgrenzwerte auf dem eigenen Grundstück geltend gemacht wird. Mit diesem Entscheid reagierte das Gericht auf eine Beschwerde, die von zwei Anwohnern der in Rüfenacht bei Worb geplanten Antenne von Orange eingereicht wurde. Die Beschwerdeführer rügten unter anderem, dass das Berner Verwaltungsgericht trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und dadurch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurde. Da die Beschwerde aber nicht auf die Überschreitung der Strahlungsgrenzwerte auf dem eigenen Grundstück bezug nehme, sondern vielmehr generell gegen die für die Strahlungsbelastung massgebliche Verordnung und das von Mobilfunkantennen ausgehende Risiko angehe, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Anlage wurde im September 1999 von der Worber Baukommission bewilligt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen die Bau- Verkehrs- und Energiedirektion und später das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab.