Die Westschweizer Zeitung «dimanche.ch» berichtete im September 2001 über schwere Vorwürfe, die von einer ehemaligen Mitarbeiterin gegen ihren bereits im ersten Bericht namentlich genannten ehemaligen Arbeitgeber und SVP-Kandidaten erhob. Der Betroffene gelangte mit einer Beschwerde an den Presserat und rügte, die beiden Artikel hätten Informationen entstellt und ihn diskrimniert.
Die Stellungnahme des Presserates: «Ein Arbeitgeber, dem vorgeworfen wird, gegenüber einer Arbeitnehmerin gewalttätig geworden zu sein und diese eingeschüchtert zu haben, muss vor der Publikation dieser Vorwürfe angehört werden. Er kann aber nicht auf einer Konfrontation mit der ihn beschuldigenden Person beharren. Auch wenn es wegen des Verhaltens des Betroffenen schliesslich nicht zu einer Anhörung kommt, sind Medienschaffende jedoch verpflichtet, dessen Haltung zumindest soweit wiederzugeben, als sie davon Kenntnis haben.» Aber: Es ist nicht Aufgabe der Medienschaffenden, Konfrontationen zu organisieren. Vielmehr sollten sie möglichst viele Informationen aus unterschiedlichen Quellen zusammentragen und diese kritisch überprüfen. Auch wenn im konkreten Fall keine Anhörung des Betroffenen zustande kam, weil dieser zu Unrecht auf eine Konfrontation beharrte, wäre die Zeitung zumindest verpflichtet gewesen, deutlicher darauf hinzuweisen, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt. Mehr dazu unter: http://www.presserat.ch/15540.htm
Dienstag
25.06.2002