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Sonntag
13.07.2014

Medien / Publizistik

Eine Zeitung darf nicht darauf verzichten, eine kritisierte Person zu Wort kommen zu lassen. Dies hielt der Presserat in seiner Entscheidung zu drei Artikeln der Walliser Zeitung «Le Nouvelliste» über den Arzt Vincent Bettschart fest.

Die Tageszeitung hatte im Sommer und Herbst 2013 über den Tod mehrerer Patienten nach Operationen von Bettschart berichtet. In einem ersten Artikel nahm die Zeitung dafür Informationen des Satireblattes «Vigousse» auf, in einem weiteren wurden anonyme Quellen zu den Todesfällen zitiert.

Bettschart gelangte vor den Presserat, da er die Wahrheitspflicht, die Quellenbearbeitung, die Unschuldsvermutung und die Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen verletzt sah.

Es habe nicht gereicht, den Chef des Chirurgen zu interviewen, dieser hätte angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe selbst zu Wort kommen müssen, gibt der Presserat dem Beschwerdeführer im Punkt der Anhörungspflicht recht.

«Le Nouvelliste» habe aber die verfügbaren Informationen korrekt behandelt. «Anonyme Quellen zu nennen, war angesichts des zerrütteten Klimas innerhalb des Gesundheitsnetzes Wallis, dessen jüngste Geschichte von Vorfällen und Skandalen geprägt ist, gerechtfertigt», so der Presserat weiter. Auch sei eine Zeitung nicht verpflichtet, die ganze Vorgeschichte einer Affäre, die regelmässig von sich reden mache, zu wiederholen.