Content:

Mittwoch
06.11.2002

Wer kennt schon das spärlich besiedelte Gebiet in Kanada und Alaska, das sich «Yukon» nennt? Kaum jemand, so glaubt jedenfalls das Bundesgericht. Deshalb dürfe die Bezeichnung «Yukon» auch für Produkte benutzt werden, die nicht aus dem nördlichsten Amerika stammen, hält das Bundesgericht in einem Urteil fest. Begründung: Das Gebiet sei dem Durchschnittskonsumenten unbekannt, weshalb er auch nicht über die Herkunft so bezeichneter Waren getäuscht werden könne. Die Markenbezeichnung «Yukon» gelte deshalb in der Schweiz weder als freihaltebedürftiges Gemeingutzeichen noch als irreführende Herkunftsangabe für Waren, die nicht aus dem fraglichen Gebiet stammen würden. Damit hat das Bundesgericht einen Entscheid der Eidg. Rekurskommission für geistiges Eigentum bestätigt.