Das Bundesgericht in Lausanne hat einen Rekurs von Kindern und Jugendlichen gegen die Love-Life-Kampagne abgewiesen. Damit bestätigen die Richter ein früheres Urteil. Die gezeigten Bilder der HIV-Präventionskampagne seien «nicht pornografisch».
35 Kinder und Jugendliche, vertreten durch ihre Eltern, haben 2014 gegen die damals lancierte Love-Live-Kampagne des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) Beschwerde eingereicht. Der Protest wurde von der reaktionären Stiftung Zukunft CH und christlich-konservativen Kreisen wie der Organisation Christians for Truth und der Partei EDU unterstützt.
Weil die Behörden nicht auf die Beschwerde eingingen, zogen sie den Fall an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen weiter. Wie der Klein Report berichtete, sei die BAG-Kampagne laut Kläger «hochsexualisiert» und verletze das schutzwürdige Interesse von Minderjährigen. Die Richter entschieden, dass die Eltern nicht berechtigt sind, Beschwerde zu führen.
Nun wurde dieses Urteil auch von der höchsten Instanz in der Schweiz bestätigt. Das Bundesgericht begründet den negativen Entscheid damit, dass die Love-Life-Kampagne des BAG ein sogenanntes «Realhandeln» einer Behörde sei. Ein solches Handeln wäre nur juristisch anfechtbar, wenn sie Rechte und Pflichten von Personen berühren.
Das sei bei der BAG-Kampagne aber nicht der Fall. Die Kläger stützten sich auf Artikel 11 der Bundesverfassung, der Kindern und Jugendlichen ein besonderes Schutzbedürfnis zuspricht. Doch laut Gericht seien sie nicht «stärkeren sexualisierten und erotischen Einflüssen» ausgesetzt.
«Kinder und Jugendliche sind heutzutage im öffentlichen Raum unausweichlich mit stark sexualisierten Darstellungen und erotischen Einflüssen konfrontiert. Realistischerweise ist es nicht möglich, sie davon fernzuhalten oder diesen auszuweichen», so das Urteil des Bundesgerichtes, das am Mittwoch veröffentlicht wurde.
Die Love-Live-Kampagne sei darüber hinaus «weder pornografisch, noch werden sexuelle Praktiken oder sexuell aufgeladene Botschaften dargestellt». Allenfalls liessen sich gewisse sexuelle Handlungen vermuten. Das heisse aber nicht, dass Kinder und Jugendliche vor solchen Bildern und Videos zu schützen wären.
Das Bundesgericht bestätigt mit diesem Urteil den vorangehenden Entscheid aus St. Gallen. Die Bedingungen für eine Beschwerde gegen das BAG seien also nicht erfüllt. Nun erwägen die Kläger einen Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, wie die Stiftung Zukunft CH mitteilte.