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Freitag
25.09.2015

Vermarktung

Nun ist es endgültig: Der Schweizer Schokoladenhersteller darf seinen «Lindt-Teddy» weiterhin vertreiben. Er verletzt weder die Goldbären-Marke von Haribo, noch stellt der Schokobär eine unlautere Nachahmung des Fruchtgummiproduktes von Haribo dar.

Somit stützt der deutsche Bundesgerichtshof den Entscheid des Kölner Obergerichts aus dem Jahr 2014 in letzter Instanz. Noch 2012 war das Kölner Landgericht anderer Auffassung und hat damals dem Bonner Gummibärchenhersteller Recht gegeben.

Haribo ist Inhaberin der Wortmarken «Goldbären», «Goldbär» und «Gold-Teddy». Lindt hingegen vertreibt unter anderem den «Lindt Goldhasen» und seit 2011 auch den «Lindt Teddy», der ebenfalls in Goldfolie gepackt ist.

Gemäss dem Bundesgerichtshof sei nicht ausreichend, «dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist». Das Lindt-Produkt könnte etwa auch als «Teddy», «Schokoladen-Bär» oder «Schokoladen-Teddy» bezeichnet werden.

Die deutschen Richter verwiesen ausserdem darauf, dass sich die Klägerin auf die Wortmarke «Gold-Teddy» gar nicht berufen kann. Haribo habe diese nämlich erst im Markenregister eintragen lassen, als man erfahren hat, dass Lindt den in Goldfolie verpackten «Lindt-Teddy» verkaufen will.

Dank der deutlichen Markenkennzeichnung und dem roten Halsband bestehe auch keine Verwechslungsgefahr für den «Lindt-Teddy», befand das oberste Gericht der Bundesrepublik.

Lindt & Sprüngli zeigt sich über den Ausgang des Verfahrens derweil sichtlich erfreut. Man habe mit «bärenstarken Argumenten» überzeugt und begrüsse diese «endgültige Entscheidung», schreibt Nathalie Zagoda, Head Corporate Communications, in einer «proaktiven Stellungnahme».