Wer auf Facebook einen ehrverletzenden Beitrag weiterverbreitet, muss mit einer Geldstrafe rechnen: Das Bundesgericht hat in einem neuen Leitentscheid festgehalten, dass bereits das Teilen oder das Markieren mit einem «Like» strafbar sein kann.
Im Fall, den die Richter beurteilten, wurde der Kläger auf Facebook als Rassist und Antisemit bezeichnet. Der Beklagte teilte einen solchen Facebook-Eintrag einer Drittperson und setzte insgesamt unter sechs rufschädigende Beiträge von verschiedenen Personen ein «gefällt mir».
Gemäss dem höchstrichterlichen Urteil ist auch das «Liken» und «Teilen» ein Delikt. «Die Weiterverbreitung im Sinne des Gesetzes bedingt, dass die bereits von einem anderen aufgestellte Erklärung einem Dritten mitgeteilt wird», steht im Leitentscheid, der am Donnerstag veröffentlicht wurde.
Sobald die weiterverbreitete ehrverletzende Nachricht von einem Dritten tatsächlich wahrgenommen wird, ist das Delikt vollendet.
Allerdings führt nicht jede üble Nachrede auch automatisch zu einer Verurteilung: Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie «in guten Treuen» für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
Diese Möglichkeit hat nun auch der beschuldigte Facebook-Nutzer. Das Bundesgericht hat die Sache zu einer neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.