Wie glaubwürdig müssen Mediadaten sein? Und wann ist das Abkupfern fremder Leistungen erlaubt? Zwei der total 95 Beschwerden, die die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) 2016 bearbeitet hat, werfen ein Schlaglicht auf das Alltagsgeschäft in der Medienbranche.
Ein Verlag rührte die Werbetrommel mit Reichweiten und Leserzahlen, die nicht von dritter Seite beglaubigt waren. Ein Anzeigenkunde reklamierte und bekam von der Lauterkeitskommission teilweise recht, wie in der Fallbeschreibung im Tätigkeitsbericht, den die Lauterkeitskommission am Dienstag publiziert hat, nachzulesen ist.
Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Angaben über die eigenen Angebote richtig sein. Der Werbetreibende ist zudem verpflichtet, die Richtigkeit seiner Angaben nachweisen zu können, heisst es en Detail zu dem Streitfall. «In diesem Sinne ist unter dem Begriff ´Auflage` die von der Wemf AG beglaubigte Auflage zu kommunizieren.»
Auch Rückschlüsse von der Höhe der Druckauflage auf die Leserzahlen und Reichweite seien unzulässig. Hier gebe es keinen «einheitlichen Faktor», weshalb diese Zahlen «nur durch die Anwendung der Mittel der Medienforschung im Einzelfall eruiert werden können. Soweit Sachbehauptungen nicht nachgewiesen werden können, ist auf die Werbung mit solchen Sachbehauptungen zu verzichten», folgerte die Kommission.
Oder als zweites Müsterchen, das ein Stiefkind des journalistischen Tagesgeschäfts berührt: das «Abkupfern» fremder Leistungen. Die Betreiberin einer Website und eines Webradios für Eishockeyfans beschwerte sich bei der Kommission wegen einer Konkurrentin, die «Gestaltungen und Ideen» in Form von Layouts, Logos und Texten übernommen habe.
«Das Lauterkeitsrecht enthält kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen. Es besteht im schweizerischen Recht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit», rollt die Kommission die Rechtsgrundlage aus. Laut Bundesgericht dürfen Leistungen, die nicht zum Beispiel durch Marken- oder Urheberrechtsschutz besonders geschützt sind, von jedermann nachgeahmt werden. Dies gilt, solange die Grenzen des lauteren Wettbewerbs nicht überschritten werden.
Unlauter ist eine Nachahmung nur dann, wenn eine «Verwechslungsgefahr» mit dem Original besteht. Damit von einer Verwechslungsgefahr gesprochen werden kann, «müssen Gestaltungselemente vorhanden sein, welche über Kennzeichenkraft verfügen.» Der Urheberrechtsschutz greift seinerseits nur dann, wenn die Werke «einen individuellen Charakter» haben.
Beim klagenden Eishockeyradio gabs zwar «Ähnlichkeiten» in der Gestaltung der Website, des Logos sowie des Inhalts von Facebookpostings. Diese abgekupferten Elemente seien aber «weder individuell noch kennzeichenkräftig», womit weder Lauterkeitsrecht noch Urheberrecht verletzt worden seien, urteilte die Kommission. «Eine Idee selber ist nicht urheberrechtlich geschützt, denn das Urheberrecht erfasst nur konkrete geistige Schöpfungen und nicht die dahinterstehende abstrakte Gestaltungsidee.»