Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat an ihrer letzten Sitzung über 13 neue Beschwerden entschieden - es ging um Werbung mit Selbstverständlichkeiten, radikale Claims und Frauen in dekorativer Funktion.
Die Kommission urteilte, dass für eine Körperpflegelinie nicht mit dem Hinweis «Ohne 1,4-Dioxan/Ethylenoxid» geworben werden dürfe. Diese Inhaltsstoffe seien in kosmetischen Mitteln grundsätzlich verboten, schrieb die Kommission am Dienstag. Es sei deshalb selbstverständlich, dass sie nicht in der Körperpflege enthalten seien.
Hingegen nicht unlauter sei der Claim «Werbung tötet» im Zusammenhang mit Zigarettenwerbung. Die Werbeaussage sei zwar «in ihrer Radikalität grenzwertig», müsse hier in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden, entschied die Kommission an ihrer Sitzung vom 18. September.
Die Lauterkeitskommission hatte auch Beschwerden in Zusammenhang mit leicht bekleideten Frauen zu beurteilen. Sie entschied, dass zwischen einer kaum bekleideten Frau und einem Hamburger kein genügender Sachzusammenhang bestehe. Die Frau habe in der Werbung für die Fastfoodkette Burger King eine rein dekorative Funktion und das Sujet sei somit diskriminierend und unlauter.
Ganz anders beurteilte die Kommission die Kampagne für ein Casino, die ebenfalls leicht bekleidete Damen einsetzte. Da der Durchschnittskonsument in einem Casino tatsächlich nicht nur Glücksspiel, sondern auch leicht bekleidete «Sängerinnen und Bardamen» erwarte, sei diese Werbung nicht unlauter, schrieb die Kommission dazu.