Grundsätzlich ist es erlaubt, in der Werbung Produkte und Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu vergleichen. Aber es gibt klare Regeln. Die Angebote müssen vergleichbar und die Aussage darf weder unwahr noch irreführend sein. Ein Institut behauptete, sein «Lehrsystem sei das einzige umfassende weltweit». Zwar hatte die Schule das System selbst entwickelt, sie blieb aber den Beweis schuldig, inwiefern von einem «einzigen umfassenden Lehrsystem» gesprochen werden könne. Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) schreibt dazu: «Diese Art der Kommunikation ist unlauter, weil das Institut nicht das einzige sein wird, das weltweit diese Lehrleistungen erbringen kann.» Dies gab der Mediensprecher der Kommission, Piero Schäfer, am Montag bekannt.
Ebenfalls problematisch sei ein Vergleich, wenn in einer Werbeaussage einer Firma behauptet wird, sie sei «die günstigste und schnellste Rechtsberatung, auch für Nichtmitglieder». Entscheidend ist hier, ob der Durchschnittsadressat einen Vergleich betreffend Preis und Leistung vornehmen kann. Obschon beide Parteien diverse Angaben diesbezüglich machen, lässt sich insbesondere in Bezug auf die zeitliche Dauer kein Vergleich anstellen, was nötig wäre, um die «günstigste und schnellste Rechtsberatung» feststellen zu können. Die Zweite Kammer hat deshalb die Firma aufgefordert, auf derartige Aussagen zu verzichten.
Anders dagegen der Fall eines Sprachinstituts, welches in Inseraten «schnelle Fortschritte garantiert». Die Beschwerdeführerin bestritt, dass ein Lernfortschritt garantiert werden könne, da dieser auch vom Schüler abhänge. Die Lauterkeitskommission war anderer Meinung und wies die Beschwerde ab. Sie schrieb: «Es wird nicht ein konkreter Lernerfolg versprochen (z.B. Bestehen einer Prüfung), sondern ein unbestimmter Fortschritt, der sich nach dem subjektiven Empfinden des Teilnehmenden richtet.»
Montag
18.10.2010




