Content:

Mittwoch
14.11.2012

Über gesetzliche Unklarheiten diskutiert zurzeit die Schweizer Direktmarketing-Branche. Anlass dazu gibt eine im April in Kraft getretene Regelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dieser handelt unlauter, «wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergebenen werden dürfen».

Was das konkret bedeutet, hat nun die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) nach Anhörung verschiedener Verbände und Behörden analysiert: Unter «Telefonbuch» fallen gemäss der SLK alle Verzeichnisse der Telefondienstanbieter, welche «direkt auf den Primärverzeichnissen der Fernmeldeanbieter beruhen», also zum Beispiel auf Swisscom Directories.

Der Begriff «Kunde» sei unklar, «weil es nicht sein kann, dass Werbetreibende diejenigen Personen nicht ansprechen dürfen, mit denen sie in geschäftlichem Kontakt stehen», Dritte dagegen ausgenommen seien. Die Kommission schlägt deshalb vor, den Begriff mit «Konsumenten» gleichzusetzen.

Als «Werbemitteilung» definiert die Kommission «Anrufe an einen unbestimmten Adressatenkreis mit dem Zweck der Beeinflussung des Angerufenen mit Blick auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts». Nicht um «Werbemitteilungen» handle es sich hingegen, wenn der Anruf wie etwa im Business to Business auf ein Bedürfnis des Angerufenen hin erfolge.

Zur Auslegung des Begriffs «Dritter» sei entscheidend, ob eine Kundenbeziehung bestehe oder nicht. Wenn eine Zustimmungserklärung (opt-in) des Angerufenen vorliege, sei der Angerufene kein «Dritter» und zulässig. Dabei seien im Einzelfall aber die gesamten Umstände der Situation zu prüfen. Nicht nötig sei eine Vertragssituation.

10.8.2006: SW-Kritik am Entwurf zum Gesetz über unlauteren Wettbewerb