Ein Händler ist von der Schweizerischen Lauterkeitskommission gerügt worden, weil er monatelang vier verschiedene Sitzmodelle aus seinem Sortiment zum Aktionspreis angeboten hat. «Es handelt sich um eine zumindest irreführende Angabe über das eigene Angebot und die vorrätige Menge im Sinn von Art. 3 lit b UWG», so der am Donnerstag veröffentlichte Entscheid.
Das von der Kommission nicht namentlich genannte Unternehmen hatte über Monate hinweg kleine Anzeigen mit dem Vermerk «Aktion» geschaltet. «Ein Konkurrent hat uns auf den Fall aufmerksam gemacht und Beschwerde eingereicht», sagte Piero Schäfer, Pressesprecher der Lauterkeitskommission SLK, am Donnerstag gegenüber dem Klein Report. «Der Beschwerdeführer konnte mit verschiedenen Zeitungsausgaben belegen, dass die Ware monatelang zu einem Aktionspreis anpriesen worden war.»
Die SLK hat natürlich auch den ins Zwielicht geratenen Händler angehört. Dessen Argumentation war: Mit Blick auf die Anzahl der vorhandenen Waren handle es sich immer um ein beschränktes Angebot. Daher bestehe keine Irreführung. «Dieser Argumentation konnten wir natürlich nicht folgen», so Schäfer. Der Begriff «Aktion» könne nicht beliebig für die Kommunikation von Produkten verwendet werden. «Es braucht eine zeitliche Begrenzung sowie Transparenz über den Grund der Preisreduktion».
Die Lauterkeitskommission hält fest: «Dem Konsumenten soll erkennbar sein, welches der vorher und welches der aktuell gültige Preis ist. Oder zumindest soll erkennbar sein, welches der Grund der Reduktion ist. Aktionen werden häufig zur Lancierung eines Produktes, bei Ausverkauf oder Lagerräumungen eingesetzt. Werden allerdings über Monate dieselben Produkte als `Aktion` angepriesen, so widerspricht dies dem Verständnis des Durchschnittsadressaten. Auch der Vermerk «solange Vorrat» kann eine Aktion nicht rechtfertigen, wenn die zeitliche Begrenzung in Tat und Wahrheit nicht gegeben ist.»
Da es sich bei der Lauterkeitskommission nicht um ein Behördengremium, sondern um ein Organ der Stiftung der Schweizer Werbung handelt, ist ihr Entscheid rechtlich nicht verbindlich. «Falls sich der gerügte Händler aber nicht bessert, werden wir seinen Namen veröffentlichen», versicherte Piero Schäfer dem Klein Report.
Der oben geschilderte Beschluss sowie weitere Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission sind auf ihrer Internetseite www.faire-werbung.ch in anonymisierter Form einsehbar.
Freitag
25.06.2010



