Noch vor dem neuen Tabakproduktegesetz, das Anfang 2024 in Kraft tritt, hat die Schweizerische Lauterkeitskommission beschlossen, den Grundsatz Nr. D.7 um die Produktekategorie «elektronische Zigaretten, Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch» zu ergänzen.
Diese Bestimmungen zum Schutz Minderjähriger gelten analog zu den Bestimmungen des neuen Tabakproduktegesetzes auch für diese Produktekategorie, gab das Werbe-Kontrollorgan am Dienstag bekannt.
Man gehe davon aus, «dass die Bestimmungen des neuen Gesetzes von den Marktteilnehmern nach Treu und Glauben zum Schutz der Minderjährigen möglichst unverzüglich umgesetzt werden. Entsprechend kann im Rahmen der Selbstregulierung auch unverzüglich reagiert werden», wie es dazu heisst.