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Donnerstag
02.05.2002

Die Verwendung von Kriegsvokabular in der Sportberichterstattung könne man zwar als geschmacklos empfinden, doch vermöge eine vereinzelte Formulierung keinesfalls eine Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» zu begründen. In diesem Sinne wies der Schweizer Presserat eine Beschwerde gegen das Magazin «Facts» ab. Der Beschwerdeführer hatte geklagt, der im Artikel enthaltene Satz «Das Publikum spürt, dass Trainer Gross eine Art Krieg führen lässt, wenn der FCB etwa gegen die begabten jungen Tänzer aus Aarau doch noch gewinnt.» respektiere das Leid der Betroffenen und die Gefühle der Angehörigen nicht. Von einer die Menschenwürde missachtenden Berichterstattung kann beim beanstandeten Satz nach Ansicht des Presserates auch aus einem zweiten Grund «offensichtlich nicht die Rede» sein: Es handle sich beim beanstandeten Artikel nicht um eine Kriegsberichterstattung. Die vollständige Stellungnahme 15/2002 finden Sie unter http://www.presserat.ch/15410.htm