Die Verweigerung der Konzession für «Car TV» hat die in der EMRK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) hat die Beschwerde des Initianten Walter Demuth am Dienstag mit sechs zu einer Stimme abgewiesen. Das Spartenprogramm «Car TV» war als Schweizer Kabelfernsehkanal zu Fragen der motorisierten Mobilität geplant. Partner waren unter anderen die Hallwag Verlag AG und der ACS. Der Bundesrat begründete im Juni 1996 die Ablehnung des Konzessionsgesuchs unter anderem damit, dass das Programm von «Car TV» rund ums Auto keinen wertvollen Beitrag zum allgemeinen Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen leiste. Das Gericht kam nun zum Schluss, dass die Verweigerung der Konzession zwar die Meinungsäusserungsfreiheit beeinträchtige habe, der Eingriff im Sinne von Artikel 10 EMRK aber gerechtfertigt sei. Zu beachten sei dabei, dass mit «Car TV» primär kommerzielle Ziele verfolgt werden sollten. Damit könne ein weniger strenger Prüfungsmasstab angelegt werden. Im Ergebnis habe der Bundesrat - geleitet vom Grundsatz, dass Fernsehprogramme auch dem öffentlichen Interesse zu dienen hätten - bei seinem Entscheid den zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
Dienstag
05.11.2002