«Knapp gutgeheissen» hat der Schweizer Presserat laut einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme eine Beschwerde, mit der sich ein Bewohner der Aarauer Altstadt dagegen gewehrt hatte, dass er mit Name und Adresse in der «Aargauer Zeitung» (AZ) genannt worden war. Die seltsame Formulierung des Presserats macht dabei deutlich, dass dem Gremium klar war, dass es da einen heiklen Entscheid gefällt hat. Der Beschwerdeführer war nämlich wegen Lärms in der Altstadt verschiedentlich mit Leserbriefen und einem Vorstoss im Stadtparlament aktiv geworden, über den der inkriminierte AZ-Artikel berichtet hatte.
AZ-Chefredaktor Peter Buri stellte sich deshalb auf den Standpunkt, die Nennung der Adresse sei «in guten Treuen» geschehen, «um damit zu belegen, dass Sie (der Beschwerdeführer) real und konkret zu den Betroffenen der Immissionen gehören.» Die Adresse sei somit eine relevante Information gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auf der Homepage seiner Firma mit Porträt, Bild und vollständiger Adresse im Internet präsent und problemlos mit Suchmaschinen recherchierbar. Zudem hatte der Beschwerdeführer keinen konkreten Nachteil geltend gemacht.
Trotzdem hiess der Presserat die Beschwerde mit der eingangs erwähnten (unjuristischen) Einschränkung gut. Die Nennung der privaten Wohnadresse sei «selbst dann geeignet, die Privatsphäre zu verletzen, wenn die identifizierende Berichterstattung zulässig war», schreibt er dazu. Dank der Adresse in der Zeitung werde «der Zugriff durch die direkte Nennung im Medienbericht wesentlich erleichtert.» Und es wäre «in Abwägung der Interessen möglich gewesen, die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Hinweis auf den Wohnsitz in der Altstadt transparent zu machen, ohne die genaue Adresse zu nennen.» - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/22940.htm
Donnerstag
31.05.2007




