Journalisten sollten ihre Gesprächspartner bei Recherche-Interviews darüber informieren, worum es sachlich konkret geht. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, sämtliche Einzelheiten vorab bekanntzugeben, hält der Schweizer Presserat am Donnerstag fest. Es gehöre aber zur Fairness, den Verwendungszweck eines Gesprächs nicht absichtlich zu verschleiern. Eine verdeckte Recherche sei nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Bei Recherche-Interviews haben die Befragten nur dann das Recht, ihre Statements zu autorisieren oder zeitlich unlimitiert zurückzuziehen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Ein generelles zeitlich unbefristetes Rückzugsrecht würde die journalistische Arbeit in ungebührlicher Weise erschweren. Im vorliegenden Fall ging es um die Beschwerde dreier Personen, die ihre Aussagen in einem Beitrag der Sendung «Rundschau» von SF DRS am Tag der Ausstrahlung zurückziehen wollten. Sie begründeten ihr Begehren damit, dass der angekündigte Inhalt der Sendung nicht mit den an den Recherche-Interviews besprochenen Themen übereinstimme.
Donnerstag
22.02.2001