Handeln Schweizer Personen im Ausland fahrlässig, müssen sie die Kosten zurückbezahlen, die durch Entführungen oder Geiselnahmen verursacht werden. Dies gilt laut Bundesrat Didier Burkhalter auch für Medienschaffende.
Der Aussenminister bestätigt dies in einem Brief gegenüber der Organisation Reporter ohne Grenzen (ROG) und dem Journalistenverband impressum. Die beiden Organisationen hatten nach Einführung des «Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland» im November 2015 beim Bund interveniert, um mit den Verantwortlichen die Konsequenzen des Gesetzes für Schweizer Medienschaffende im Ausland zu besprechen.
In seinem Brief macht Didier Burkhalter laut einer Mitteilung von ROG nun klar, dass es keine Ausnahmen vom Gesetz gibt. Er betone aber, dass nach Artikel 61 des Gesetzes eine «Gebühr oder ein Kostenersatz gestundet und/oder teilweise oder ganz erlassen werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe».
Laut dem Gesetz handelt jemand fahrlässig, wenn er die Empfehlungen des Departements für auswärtige Angelegenheiten nicht berücksichtigt, ungenügend versichert ist oder die Gesetze des Landes, in dem er oder sie sich befindet, verletzt.