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Donnerstag
07.03.2002

Nach Auffassung des Presserates vermag selbst der aussergewöhnliche Amoklauf von Zug und das Interesse des Publikums an einer eingehenden Berichterstattung auf Anhieb nicht zu rechtfertigen, eines der sterbenden Opfer abzubilden. In den Erwägungen zu einer am Donnerstag veröffentlichten Beschwerde erklärt er, den Hinterbliebenen sei die Veröffentlichung eines solchen Bildes selbst dann nicht zuzumuten, wenn darauf ein Parlamentarier am Rande seiner öffentlichen Funktion abgebildet sei. Die Veröffentlichung des Bildes eines Sterbenden in der «Schweizer Illustrierten» vom 1. Oktober 2001 «war berufsethisch deshalb selbst dann grundsätzlich unzulässig, wenn er für Aussenstehende nicht identifizierbar war - sogar wenn die Leserschaft nicht einmal erkennen konnte, dass es sich um einen Sterbenden handelte.» Aufgrund der Darstellung der Parteien und der vorliegenden Unterlagen geht der Presserat jedoch davon aus, dass sich die Redaktion der SI zum Zeitpunkt der Publikation weder bewusst war noch bei genügender Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, dass sie – wie sich nun nachträglich herausstellte – offenbar das Bild eines Sterbenden veröffentlicht hat. Und das Bild sei nicht auf das Opfer, sondern auf die Hilfeleistenden zentriert. Für den Bildbetrachter, der nicht über die Zusatzinformationen des Beschwerdeführers verfüge – also auch für die Redaktion zum Zeitpunkt der Bildauswahl – sei nicht erkennbar, dass es sich beim vermeintlich lediglich Verletzten um einen Sterbenden handelte. Unter diesen Voraussetzungen kann der Redaktion der SI laut Presserat kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie irrtümlicherweise einen Sterbenden abgebildet hat. Die vollständige Stellungnahme 5/2002 finden Sie unter http://www.presserat.ch/15310.htm