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Donnerstag
29.01.2015

Medien / Publizistik

Journalisten dürfen mit einem Schweigegebot belegt werden, wenn sie als Zeugen einvernommen werden. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht in einem am Mittwoch publizierten Entscheid im Zusammenhang mit der Luzerner Polizeiaffäre.

Die Sendung «Rundschau» des Schweizer Fernsehens zeigte am 21. August Videoaufnahmen von der Verhaftung eines mutmasslichen Einbrechers durch einen gewalttätigen Luzerner Polizisten. Nach der Ausstrahlung des Beitrags nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Ermittlungen gegen eine unbekannte Täterschaft auf, da der Verdacht bestand, dass eine dem Amtsgeheimnis unterstellte Person die Aufnahmen dem Fernsehen zugespielt hatte.

Im Rahmen der Ermittlungen wurde ein Journalist als Zeuge vorgeladen und befragt. Die Staatsanwaltschaft verbot ihm, bis zum Abschluss des Vorverfahrens über die Strafuntersuchung zu berichten oder Informationen, die er bei der Einvernahme erhalten hatte, zu verwenden.

Der Journalist erhob gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Das Gericht wies seine Beschwerde ab, weshalb er sich ans Bundesgericht wandte.

«Es besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Schweigegebot von Zeuginnen und Zeugen. Dieses dient der Wahrheitsfindung. Eine Spezialregelung für Medienschaffende liegt nicht vor», hält das Bundesgericht in seinem Urteil fest.

Das Schweigegebot habe verhindern sollen, dass der Beschwerdeführer Informationen, die er in seiner Eigenschaft als Zeuge erfuhr, weitergebe. Das Schweigegebot solle verhindern, dass die Wahrheitsfindung beeinträchtigt werde.

«Informationen, die von dritter Seite allgemein bekannt gemacht werden, darf selbstverständlich auch der Beschwerdeführer gestützt auf die Informationsfreiheit weitergeben. Die Auflage hinderte ihn nicht daran, als Medienschaffender weiterhin über die sogenannte `Luzerner Polizeiaffäre` zu recherchieren», schreibt das Bundesgericht.

Das Bundesgericht bezeichnete das Schweigegebot der Staatsanwaltschaft als nachvollziehbar und wies die Beschwerde des Journalisten ab.