Content:

Mittwoch
16.12.2020

Medien / Publizistik

Facebook sei zwar ein «Medium», sagt das Bundesgericht. Das vor Strafe schützende «Medienprivileg» gilt für die User aber nicht... (Bild © Facebook)

Facebook sei zwar ein «Medium», sagt das Bundesgericht. Das vor Strafe schützende «Medienprivileg» gilt für die User aber nicht... (Bild © Facebook)

Wer auf Facebook ein ehrverletzendes Posting teilt, wird nicht durch das «Medienprivileg» vor einer Strafe geschützt. Dies hält das Bundesgericht in einem neuen Leitentscheid fest. Obwohl Facebook als «Medium» einzustufen sei.

Ein Facebook-User hatte 2015 ein fremdes Posting kommentiert und geteilt. Darin wurde ein Tierschützer als «mehrfach verurteilter Antisemit» und der von ihm präsidierte Verein als «neonazistischer Tierschutzverein» bezeichnet.

2019 sprach das Obergericht des Kantons Bern den User wegen der Weiterverbreitung übler Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe.

Nun hat der User vor Bundesgericht einen Teilsieg errungen. Er konnte beweisen, dass der Tierschützer zum Tatzeitpunkt eine antisemitische Haltung verfolgt hat. Ihn als «Antisemit» zu bezeichnen, war daher erlaubt. 

Abgewiesen hat das Gericht die Beschwerde jedoch an der Stelle, wo sich der User auf das «Medienprivileg» berief.

Diese Ausnahmeregelung wird in Paragraf 28 des Strafgesetzbuches geregelt. Demnach macht sich bei einer strafbaren Handlung, begangen durch die Veröffentlichung in einem Medium, nur der Autor des Beitrags strafbar. Und also nicht der Zeitungsverträger oder die Verkäuferin am Kiosk.

Der Paragraf geht eigentlich von einem weiten Medienbegriff aus. Und auch für das Bundesgericht ist klar, dass Facebook als Medium einzustufen sei. 

Jedoch gelte das «Medienprivileg» nur für Personen, «die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind, was in jedem Einzelfall abzuklären ist», schreibt das Gericht in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Und dies sei beim beschwerdeführenden User nicht der Fall gewesen.

«Der fragliche Artikel wurde von seinem Hersteller mit einem Post in Verkehr gesetzt und stand nicht mehr unter dessen Kontrolle. Mit dem Teilen durch den Beschwerdeführer wurde lediglich ein bereits veröffentlichter Artikel verlinkt», so das höchste Gericht weiter. Das «Medienprivileg» sei daher nicht anwendbar.