Mit der Begründung, Gemeinden können für Plakatanschläge auf privatem Grund kein Monopol beanspruchen, hat das Bundesgericht in Änderung seiner Praxis eine Beschwerde der Gemeinde Arosa abgewiesen. Arosa hat für die Plakatierung auf dem ganzen Gemeindegebiet seit Jahrzehnten einen Exklusivvertrag mit einer Plakatgesellschaft. Als nun 1999 ein Gesuch um Bewilligung einer Fassadenwerbung einging, lehnte der Gemeinderat dieses ab und wies darauf hin, dass der Plakatanschlag auf öffentlichem und privatem Grund gemäss kommunalem Ortspolizeigesetz Sache der Gemeinde sei. Die Gesuchsteller reichten daraufhin eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, die gutgeheissen wurde. Auch das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Der Lausanner Richter teilte mit, dass ein Plakatmonopol auf privatem Grund heute als unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gelte und dass der angestrebte Schutz des Orts- und Lanschaftsbildes auch mit der Festlegung einer Bewilligungspflicht eingehalten werden könne.
Freitag
21.12.2001