Autorinnen und Autoren unverlangt eingesandter Berichte haben keinen Anspruch auf vollständigen Abdruck, hält der Schweizer Presserat in einer am Samstag veröffentlichten Stellungnahme fest. Vielmehr sind die Redaktionen bei der Bearbeitung solcher Berichte weitgehend frei, solange der Text in gekürzter Form noch der Wahrheit entspricht. Zudem sind die Redaktionen frei, in welchem redaktionellen Gefäss sie eine Information veröffentlichen. Zum behandelten Fall führte der Presserat aus: «Vorliegend mag es auf den ersten Blick zwar etwas ungewöhnlich erscheinen, wenn die Redaktion des Mittelthurgauer Tagblatts den unverlangt eingesandten Bericht des Beschwerdeführers zu einem stark kommentierenden satireähnlichen Beitrag verarbeitet hat. Dessenungeachtet ist jedoch festzustellen, dass die wichtigsten Informationen des Veranstaltungshinweises (Gegenstand, Organisator, Datum, Zeit und Ort) im beanstandeten Bericht korrekt wiedergegeben sind. Zudem ist die Leserschaft ohne weiteres in der Lage zwischen den dem Veranstaltungshinweis entnommenen Informationen und den ironisch-kommentierenden Wertungen der Redaktion zu unterscheiden.» Die vollständige Stellungnahme 7/2002 finden Sie unter http://www.presserat.ch/15330.htm
Samstag
09.03.2002