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Donnerstag
27.06.2002

Die Kantone dürfen Plakatwerbung für Alkohol und Tabak verbieten. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Regelung aus dem Kanton Genf abgesegnet und die Beschwerde von Firmen aus der Werbe-, Tabak- und Alkoholbranche abgewiesen. Das Genfer Werbegesetz untersagt die Reklame für Tabak und über 15 %-ige Alkoholika auf öffentlichem Grund sowie auf privatem Grund, soweit dieser öffentlich einsehbar ist. Insgesamt 18 Unternehmen aus der Werbe-, Tabak- und Alkoholbranche hatten dagegen staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Dieses kommt in seinem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid zum Schluss, dass das kantonale Werbeverbot mit Bundesrecht vereinbar sei. Im fraglichen Bereich verfüge die Eidgenossenschaft nur über Teilkompetenzen. Damit bleibe Platz für kantonale Regelungen, soweit diese den Zielen des Bundesgesetzgebers nicht zuwider laufen würden.

Die beschwerdeführenden Firmen hatten unter anderem einen Zusammenhang zwischen Werbung und Konsum bestritten. Das Werbeverbot sei deshalb ein unverhältnismässiges Mittel, um den damit angestrebten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Das Bundesgericht hielt dem eine Aussage des Bundesrates entgegen, die er 1978 in seiner Botschaft zur Änderung des Alkoholgesetzes gemacht hatte: «Das Ziel aller Werbung ist die Steigerung des Umsatzes. Würde dieses Ziel nicht erreicht, würden nicht jährlich Milliarden von Werbefranken ausgegeben.» Dieses Argument hat laut Bundesgericht seine Gültigkeit behalten.