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Samstag
23.06.2018

IT / Telekom / Druck

Streitpunkt: Kann Digitales vererbt werden?

Streitpunkt: Kann Digitales vererbt werden?

Seit Jahren versucht ein Berliner Ehepaar, sich Zugang zum Facebook-Konto seines verstorbenen Kindes zu erkämpfen. Vergeblich. Jetzt soll der Bundesgerichtshof entscheiden.

Die Eltern wollen endlich Gewissheit über die Todesumstände ihrer Tochter haben. Aber ihre Suche nach Antworten endet an der Zugangssperre zum Facebook-Konto des Mädchens. Seit Jahren streitet die Mutter vor Gericht um Einblick in die Inhalte. Wie Spiegel Online meldet, befasst sich nun der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit dem Fall. 

Die 15-Jährige war Ende 2012 in Berlin unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst worden. War es ein schlimmes Unglück oder Selbstmord? Um diese Fragen zu klären, erhoffen sich die Eltern wichtige Hinweise von der Facebook-Seite ihrer Tochter. Nach eigener Aussage hatten sie sich von ihr das Passwort geben lassen. Aber Facebook hat das Konto nach dem Hinweis eines Nutzers auf den Tod des Mädchens in den «Gedenkzustand» versetzt.

Die im Prozess als Kägerin auftretende Mutter argumentiert, dass sie und ihr Mann das Facebook-Konto geerbt hätten: Sie möchten die Inhalte einsehen können – genauso, wie Erben nach dem Tod eines Angehörigen dessen Briefe und Tagebuchaufzeichnungen lesen dürfen.

Aber Facebook lässt das nicht zu. Der US-Konzern bekundet zwar Mitgefühl mit der Familie. Der «Gedenkzustand» schütze aber nicht nur die Rechte toter Nutzer, sondern auch die Rechte derer Facebook-Freunde. Diese würden davon ausgehen, dass private Nachrichten privat bleiben.

Kompliziert ist der Streit nicht zuletzt auch wegen der unklaren Rechtslage: Es ist umstritten, ob digitale Inhalte, die sich nicht ausschliesslich zu Hause auf einer Festplatte oder einem Datenträger befinden (vergleichbar mit dem Tagebuch), sondern auf einem externen Server gespeichert sind, vererbt werden können.

Das Berliner Kammergericht hatte im Mai 2017 mitteilen lassen, dass «rechtlich» keine Möglichkeit bestehe, um Zugang zum betreffenden Facebook-Account zu erhalten.