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Samstag
13.04.2024

Werbung

SLK: Es liegt – nicht zuletzt durch die Gesamtaufmachung der Werbung und dem markanten Emoji – eine erkennbare werberische Überzeichnung vor…     (Bild: © SLK)

SLK: Es liegt – nicht zuletzt durch die Gesamtaufmachung der Werbung und dem markanten Emoji – eine erkennbare werberische Überzeichnung vor… (Bild: © SLK)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hatte im letzten Jahr viele Beschwerden zu beurteilen. So auch ein Werbeplakat mit der Aufschrift «Ex getroffen. Mit Auto».

Jemand ärgerte sich darüber, dass hier vermeintlich eine Autoversicherung für Männer beworben werde, die ihre Frauen mit dem Auto anfahren oder gar töten möchten. «Diese Geringschätzung von Femiziden sei inakzeptabel», so die Beschwerdeführerin.

«Dass diese Tat als eine Art Witz aufgezeigt werde, mit dem Schwerpunkt, dass das geschädigte Auto bei der Beschwerdegegnerin Hilfe bekomme, sei stossend, frauenverachtend und eine Verhöhnung der Opfer von Femiziden», geht sie in ihrer Argumentation einen Schritt weiter.

Die Aussage beziehe sich nicht auf eine bestimmte Geschlechterkonstellation und sei nicht sexistisch, erwidert die Beschwerdegegnerin. Zudem lasse die Formulierung «Mit Auto» offen, ob ein anderes Auto oder eine Person getroffen werde.

Die Werbung arbeite mit einer Zuspitzung und dramatisiere einen Umstand. Das sei humoristisch. Einen Bezug zu Femiziden herzustellen oder eine Verhöhnung zu erkennen, entbehre jeglicher sachlichen Grundlage.

Dieser Argumentation folgte auch die Lauterkeitskommission. Das Gremium vermochte keine Unlauterkeit zu erkennen und wies die Beschwerde ab. Die beanstandete kommerzielle Kommunikation verstösst weder gegen Artikel 2 der ICC-Rules («Soziale Verantwortung») noch gegen den Grundsatz Nr. B.8 der Lauterkeitskommission («Geschlechterdiskriminierende kommerzielle Kommunikation»).

Der Begriff «Ex» sei geschlechterneutral, weshalb sich die Aussage tatsächlich nicht auf eine bestimmte Geschlechterkonstellation bezieht. Die fragliche Aussage könne weder als ernstgemeinte Aufforderung zur Gewaltanwendung oder Verharmlosung von Gewalt noch als aggressive oder diskriminierende Werbung qualifiziert werden.