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Mittwoch
14.08.2013

Medien / Publizistik

Der Presserat hat einer Beschwerde einer Versicherungsberatungsfirma gegen den «K-Tipp» abgewiesen. Das Konsumentenmagazin hatte unter dem Titel «Die Tricks der Makler» vor der Website www.krankenkasse-vergleich.ch gewarnt und dabei auch über Versicherungsberater berichtet, die den Kunden den Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer anzudrehen versucht hätten.

Eine Versicherungsberatung, deren Mitarbeiter im Text erwähnt wurde, wies daraufhin Beschwerde bei Presserat ein. Der Versicherungsberater habe nie mit einem entsprechenden Kunden im Artikel gesprochen und könne diesem folglich auch keine neue Versicherung angedreht haben, so die Versicherungsberatung.

Darauf sei der «K-Tipp» nach der Publikation im Internet hingewiesen worden. Obwohl die Redaktion von den Unwahrheiten im Onlineartikel gewusst habe, sei dieser dann aber unverändert in der Printausgabe erschienen.

Der «K-Tipp» veröffentlichte unter dem Titel «Name verwechselt» zwei Wochen später eine «Berichtigung». Der Kunde habe mit einem Makler einer anderen Versicherungsberatung zu tun gehabt, heisst es darin. Der erwähnte Mitarbeiter sei aber bei einem Angestellten der Glarner Krankenversicherung zu Besuch gewesen und habe dasselbe Vorgehen gewählt. Dabei bezog sich der «K-Tipp»-Artikel auf seinen vorhergehenden Artikel, in dem zwei weitere Fälle genannt wurden, bei denen ein Makler den Kunden eine neue Versicherung habe andrehen wollen.

Die «Berichtigung» kam nach Ansicht der Maklerfirma aber zu spät und ging nicht weit genug. Die «Berichtigung» sei unhaltbar, weil damit der Leserschaft fälschlicherweise der Eindruck vermittelt werde, es sei lediglich zu einer Namensverwechslung gekommen. Tatsächlich aber beziehe sich der Artikel auf einen Fall, mit dem das Unternehmen überhaupt nichts zu tun habe.

Der Presserat folgte dieser Argumentation nicht. In der «Berichtigung» sei korrekt festgehalten worden, dass der im Bericht erwähnte Kunde von einem anderen Krankenkassenvermittler kontaktiert worden sei. Dass der erwähnte Mitarbeiter bei einem Angestellten der Glarner Krankenversicherung zu Besuch war und diesem davon abriet, sich bei der Glarner Krankenversicherung zu versichern, werde in der E-Mail des Geschäftsführers der Versicherungsberatung nicht bestritten.

Dem verantwortlichen Redaktor könne für die Veröffentlichung der Falschmeldung kein Vorwurf gemacht werden, da der Sachverhalt vonseiten der Beschwerdeführerin vor der Veröffentlichung des Onlineartikels nicht bestritten worden sei, urteilte der Presserat. Anhand der Unterlagen bleibe für den Presserat zudem unklar, ob es unter zeitlichen Gesichtspunkten überhaupt möglich gewesen wäre, den Artikel vor dem Druck der Printausgabe zu korrigieren.

Der Presserat stellte keine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheit), 4 (Lauterkeit der Recherche) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie des ihr zugrunde liegenden Fairnessprinzips fest und wies die Beschwerde ab.