Eine Journalistin der «BaslerZeitung» muss die Identität eines Hanf-Dealers bekannt geben, den sie in einem Artikel portraitiert hat. Dies entschied das Bundesgericht entgegen einem Entscheid des Basler Appellationsgerichtes im Juni 2013, das zugunsten des Quellenschutzes entschieden hatte.
Die Journalistin portraitierte für einen Artikel den Basler Dealer «Roland», der seit zehn Jahren mit Gras und Haschisch dealt und pro Jahr damit 12 000 Franken verdient.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt leitete als Reaktion auf den Artikel ein Strafverfahren gegen Unbekannt ein und lud die «Basler Zeitung»-Journalistin als Zeugin vor. Sie berief sich bei der Einvernahme auf das Aussageverweigerungsrecht für Journalisten.
Wie jedes andere Grundrecht sei der Quellenschutz aber nicht absolut, schrieb das Bundesgericht. Es sei Einschränkungen unterworfen, «sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind».
Da «Roland» mit dem Verkauf von verbotenen Substanzen einen erheblichen Gewinn von über 10 000 Franken jährlich erziele, sei seine Straftat ausreichend schwer, um eine Aufhebung des Quellenschutzes zu rechtfertigen.
«Roland» habe mit dem Artikel eine Plattform erhalten, «den von ihm betriebenen Drogenhandel verharmlosend als quasi `normales` Gewerbe darzustellen», so das Gericht in seinem Urteil.