Medienschaffende sollen nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts für die Einsicht in amtliche Dokumente ebenfalls eine Gebühr bezahlen. Die Richter in St. Gallen haben die Beschwerde eines Journalisten der Konsumentenzeitschrift «K-Tipp» abgewiesen.
Der Journalist hatte 2010 das Bundesamt für Energie (BFE) im Rahmen einer Recherche um Angaben bezüglich der Prüfung von Energie-Etiketten bei Elektrogeräten ersucht. Nachdem er mit den per Mail gelieferten Antworten nicht zufrieden war, stellte er ein Gesuch um Einsicht in die relevanten Dokumente.
Das Bundesamt verrechnete ihm für den Aufwand eine Gebühr von 250 Franken. Diese Rechnungslegung zog er an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieser Entscheid aus St. Gallen kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Der K-Tipp-Mitarbeiter argumentierte in seiner Klage, dass den Medien für die Meinungsbildung in demokratischen Gesellschaften eine wichtige Rolle zukomme. Die Erfüllung dieser Aufgabe werde durch den Staat behindert, wenn er für die Erteilung von Informationen an Medienschaffende Gebühren verlange.
Die Richter stellten fest, dass gemäss Gesetz dafür eine aufwandabhängige Gebühr zu bezahlen sei. Eine Befreiung der Medien sei dabei nicht vorgesehen. Die in der Bundesverfassung verankerte Informations- und Medienfreiheit würde das Recht auf freien Informationsempfang und -beschaffung sowie auf ungehinderte Informationsverbreitung garantieren.