Ein früheres Mitglied der Fasel-Bande erhält 85 000 Franken, weil seine kriminelle Vergangenheit 1998 vom «Journal de Genève» wieder ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt wurde. Der Betroffene hatte in den Jahren 1978 und 1979 als Mitglied der Fasel-Bande mehrere Raubüberfälle verübt. 1985 wurde er dafür zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Während seiner Haft absolvierte er eine Informatikerausbildung, die ihm nach der Entlassung eine erfolgreiche Wiedereingliederung ermöglichte.
Im Januar 1998 kam der Schock: Im «Journal de Genève» erschien ein Artikel über ein anderes früheres Mitglied der Fasel-Bande, das sich erneut vor Gericht verantworten musste. Dabei wurde unter voller Namensnennung auch die kriminelle Vergangenheit des Informatikers aufgerollt. Nachdem er von seinem Arbeitgeber mit den Worten «Ihre Vergangenheit hat Sie eingeholt» auf den Artikel angesprochen worden war, erlitt er einen Zusammenbruch, wurde schwer depressiv und arbeitsunfähig. Seit 1999 erhält er eine IV-Rente.
Auf seine Klage hin verurteilte die Genfer Justiz das verantwortliche Verlagshaus erstinstanzlich zur Zahlung von ingesamt rund 600 000 Franken Schadenersatz und Genugtuung. 450 000 Franken betrafen allein zukünftigen Lohnausfall. Auch das Genfer Kantonsgericht kam später zum Schluss, dass die Nennung seines Names widerrechtlich und Ursache der psychischen Probleme sei. Indessen sei davon auszugehen, dass der emotionale Schock nach drei Jahren überwunden sein sollte und danach nicht mehr als Ursache der Arbeitsunfähigkeit gelten könne. Es sprach ihm in der Folge insgesamt nur rund 85 000 Franken zu. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Berufung des Informatikers abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern ist nicht zu beanstanden, wenn die Reaktion des Mannes rechtlich nur für drei Jahre als Folge des Artikels betrachtet worden ist.
Freitag
14.11.2003