Ob Medienschaffende verpflichtet sind, autorisierte Zitate nach der Übersetzung in eine andere Sprache nochmals zur Autorisierung zu unterbreiten?
Nein, findet der Presserat. Dies zu tun, sei aber fair und verhindere Missverständnisse. Interviewvereinbarungen, die dem Interviewten über das Gegenlesen von Zitaten hinaus die vollständige Kontrolle über den Inhalt eines Artikels geben, sind berufsethisch unbeachtlich, heisst es in der Erklärung des Schweizer Presserates am Dienstag.
Die Juristenzeitschrift «Plädoyer» übernahm im Februar 2013 von ihrer französischsprachigen Schwesterzeitschrift «Plaidoyer» ein Porträt über die Juristin und UBS-Verwaltungsrätin Isabelle Romy, welches die Redaktion für die Deutschschweizer Leserschaft in einigen Punkten anpasste. Die Porträtierte beschwerte sich beim Presserat, «Plädoyer» habe dabei die Interviewregeln verletzt, weil die Redaktion statt auf den von Romy autorisierten Text auf eine frühere Fassung des Artikels zurückgegriffen habe.
Der Presserat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Redaktionen nicht verpflichtet sind, bereits autorisierte Zitate nach der Übersetzung in eine andere Sprache nochmals zur Autorisierung zu unterbreiten. Trotzdem sei es fair, dies zu tun, um Missverständnisse zu verhindern. Gestützt auf das Verhalten der Redaktion habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass die von ihr bearbeitete Fassung des Textes für die Publikation verwendet würde.
Beim Vergleich der beiden Versionen kommt der Presserat zum Schluss, dass sich die Redaktion im Wesentlichen an diese Vereinbarung gehalten hat. Ohnehin gehe es zu weit, wenn die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass sie über das Gegenlesen und die Autorisierung von Zitaten hinaus die vollständige Kontrolle über den Inhalt des Porträts behalte, so der Presserat abschliessend.