Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofes hat am Donnerstag entschieden, dass ein Fussballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfussballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieses Urteil ist mit einem 6-Punkte-Sieg des Internetportals «Hartplatzhelden» (www.hartplatzhelden.de) gleichzusetzen.
Auf dem werbefinanzierten Portal können Besucher von Amateurfussballspielen seit einigen Jahren selbst aufgenommene Filme einstellen, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminutiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden - sehr zum Ärger des Württembergischen Fussballverbandes e.V., der sich zu einer Gerichtsklage entschloss.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschliessliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er verlangte daher vom Internetportal «unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung». Oder anders ausgedrückt: Die bereits aufgeschalteten Filme sollten alle gelöscht, das Aufschalten neuer Filme verboten werden. Diese Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg, ein Entscheid der anschliessend vom Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt wurde.
Der Bundesgerichtshof hat nun aber ein ausschliessliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Massgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fussballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keines solchen Schutzes.
«Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fussballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fussballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden», hält der Bundesgerichtshof fest. Unter diesen Umständen haben die Bundesrichter ein besonderes Ausschliesslichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.
Freitag
29.10.2010




