Content:

Montag
30.10.2017

Medien / Publizistik

In einem Artikel zum Bonussystem der UBS hat die Online-Finanzzeitung Insideparadeplatz.ch die Grossbank als «Gamblerbude» und die Führungsriege als «Wiederholungstäter» bezeichnet. Die UBS beschwerte sich daraufhin beim Presserat, der die Beschwerde mit dem Verweis auf die Meinungsfreiheit ablehnte.

Ursprung der Beschwerde war ein Artikel von Inside Paradeplatz zum UBS-Geschäftsbericht 2016. Darin werden die Boni-Regularien als «Lügensystem» tituliert. Die Bank legte daraufhin Beschwerde ein, mit der Begründung, dass ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

So sei die Bezeichnung «Lügensystem» ein «schwerer Vorwurf im Sinne der Presserats-Richtlinien», schreibt die UBS in ihrer Beschwerde. Inside Paradeplatz werfe der Bank damit «beinahe ein betrügerisches Verhalten» vor.

Darüber hinaus hafte der Bezeichnung «Gamblerbude» und «Wiederholungstäterin» der Vorwurf an, dass die UBS «systematisch von Personen geführt werde, welche mit den ihnen anvertrauten Vermögenswerten ´gamblen`, d. h. diese ungetreu verwalten». Bei diesem Vorwurf handle es sich mindestens um eine Unterstellung, welche mit einem «strafrechtlichen Vorwurf vergleichbar» sei, so die Bank weiter.

Der Presserat schreibt dazu in seiner Antwort, dass der Begriff des «schweren Vorwurfs» nur dann erfüllt sei, wenn «eine Anhörung des Kritisierten unumgänglich wird, also wenn jemandem ein illegales oder damit vergleichbares besonders unredliches Verhalten vorgeworfen wird».

Mit der Verwendung des Ausdrucks «Gamblerbude» nähere sich «Inside Paradeplatz» zwar dem Vorwurf an, die UBS habe strafbewehrte Handlungen vorgenommen. «Aber da ´gamblen` lediglich die Betätigung bei Glücksspielen beschreibt, ohne zwischen verbotenem und legalem Glücksspiel zu unterscheiden, lässt sich auch aus dieser Wortwahl kein schwerer Vorwurf herauskristallisieren», so der Rat weiter.

Auch «Wiederholungstäter» zu sein, sei für sich genommen nicht strafbewehrt, solange die «Tat» selbst nicht definiert werde. Der Presserat wies die Beschwerde deshalb ab.