Der «Blick» hat en Détail und mit einem unverpixelten Bild über einen tödlichen Autounfall im Tessin berichtet. Das Argument, einem mitfühlenden Bericht könne keine Persönlichkeitsverletzung vorgeworfen werden, zieht für den Schweizer Presserat nicht.
«Horror-Crash im Vollrausch» titelte der «Blick» am 13. November 2017. In dem Bericht ging es um einen tödlichen Verkehrsunfall auf der A2 im Tessin. Ein «Raser» habe «sturzbetrunken» einen Roller gerammt, der Rollerfahrer sei noch auf der Unfallstelle gestorben.
Der Text war ergänzt um ein zunächst noch unverpixeltes Foto des Opfers «Andrea T.», der detailliert porträtiert wurde: Er sei in Varese geboren, wegen seiner Grösse hätten ihn seine Freunde «Giga» genannt, eben erst sei er Vater geworden und habe früher in einem Laboratorium in Zürich gearbeitet. Seit Kurzem wohne er in Morcote.
Ein Leser beschwerte sich beim Presserat. Er kritisierte unter anderem das unverpixelte Foto und die vielen persönlichen Details.
Es gehöre «zur Tragik des Falles, konkret zu schildern, wen es mitten aus dem Leben herausreissen kann, wenn Betrunkene auf der Autobahn fahren», verteidigte der «Blick» seine detaillierte Beschreibung des Unfallopfers.
Für den Presserat «lässt sich diese Problematik auch darstellen, ohne dass man das Opfer identifizierbar macht», steht in der am Freitag publizierten Stellungnahme.
Der «Blick» argumentierte weiter, dass die persönlichen Angaben die Privatsphäre des Verstorbenen nicht verletzt hätten, zumal sich die Angehörigen nicht beschwert hatten. Einem mitfühlenden Bericht, den die Angehörigen nicht angreifen, könne keine Persönlichkeitsverletzung zur Last gelegt werden.
Auch dieses Argument zieht für den Presserast nicht: «Es ist nicht alles zulässig, wogegen sich niemand beschwert.»
Unter dem Strich hiess der Presserat die Beschwerde teilweise gut: Das Opfer sei zum Beispiel für Nachbarn identifizierbar dargestellt worden, wozu der «Blick» die Zustimmung der Angehörigen gebraucht hätte.
Da der «Blick» das unverpixelte Foto von sich aus nachträglich verpixelte und alle anderen Bilder bereits verpixelt publiziert worden waren, hält der Presserat diesen Verstoss «insgesamt als wenig gravierend». Und doch hätte die Redaktion die Angehörigen vor Publikation um Erlaubnis fragen müssen.