Das ZDF hatte in einer Dokumentation die Lager Majdanek und Auschwitz irrtümlich als «polnische Vernichtungslager» bezeichnet. Deshalb verlangte ein ehemaliger KZ-Häftling aus Polen vom Sender die Veröffentlichung einer von ihm verfassten Erklärung. Der Bundesgerichtshof sieht darin einen «offensichtlichen Verstoss» gegen die deutsche Verfassung.
Nachdem die vom ZDF im Jahr 2013 gewählte Formulierung von der polnischen Botschaft beanstandet worden war, hatte der Sender die Textpassage in «deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet» geändert. Der Kläger, der selber in den Konzentrationslagern in Auschwitz-Birkenau und Flossenbürg gefangen war, verlangte darüber hinaus auch die Veröffentlichung einer Entschuldigung.
In zwei Schreiben hat sich das ZDF beim Antragsteller entschuldigt. Im Frühjahr 2016 veröffentlichte der Sender zudem eine Korrekturnachricht, worin er sein Bedauern über die «unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung» ausdrückte und die Menschen, die sich hierdurch in ihren Gefühlen verletzt sahen, um Entschuldigung bat.
Ende 2016 erwirkte der polnische Kläger vor einem Gericht in Krakau die Veröffentlichung einer weiteren, von ihm verfassten Entschuldigung auf der Startseite des ZDF-Internetauftritts. Beim Text aus dem Jahr 2013 handle es sich um eine «inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung», heisst es darin.
Diese Erklärung wurde vom ZDF von Dezember 2016 bis Januar 2017 veröffentlicht. Doch der Antragsteller gab sich damit nicht zufrieden und klagte weiter, um zu erreichen, dass das Urteil aus Polen auch in Deutschland für vollstreckbar erklärt wird – zunächst mit Erfolg vor dem Landesgericht. Eine Beschwerde des ZDF beim Oberlandesgericht scheiterte.
Als letzte Instanz hat nun der Bundesgerichtshof den Fall anders beurteilt. Der Entscheid aus Polen sei in Deutschland nicht vollstreckbar, erklärten die Richter in Karlsruhe. Der Zwang zur Veröffentlichung einer vorformulierten Erklärung würde «offenkundig» gegen das Recht des ZDF auf freie Meinungsäusserung und gegen die Medienfreiheit verstossen. Der Sender könne nach deutschem (Verfassungs-)Recht nicht dazu gezwungen werden, die Erklärung des Polen als eigene Meinungsäusserung zu veröffentlichen, heisst es im Entscheid weiter.