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Freitag
25.04.2008

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen die «Südostschweiz am Sonntag» wegen der Nennung eines Namens in einem problematischen Fall zwar abgewiesen, macht aber deutlich, dass die Zeitung nur knapp um einen Tadel herumgekommen ist. Das Blatt hatte im vergangenen September eine gross aufgemachte, ganzseitige Geschichte über eine Thailänderin in der Schweiz veröffentlicht, die nach der Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann zwar das Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhielt, vom zuständigen Migrationsamt aber umgehend ausgewiesen wurde.

Dabei nannte die «Südostschweiz am Sonntag» den Namen der Frau im vollen Wortlaut, so dass sich ein Cousin des im Ausland abgetauchten Ex-Ehemannes als Träger desselben Namens betroffen fühlte. Er werde als Lehrer, Organist, Chorleiter, Vereinsaktuar und Kirchenrat immer wieder auf das Thema angesprochen und mit seinem Cousin verwechselt, machte er geltend.

Weil der Autor des Berichts geltend machte, das OK zur Namensnennung von der Frau erhalten zu haben, sah der Presserat in diesem Punkt von einem Tadel ab. Er hielt aber laut der am Freitag veröffentlichten Stellungnahme «das von der `Südostschweiz` gewählte Vorgehen trotzdem nicht für unproblematisch», da der Betroffene im kleinen Glarner Dorf aufgrund des Berichts identifizierbar gewesen sei. Eine Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sei «wenn auch knapp, zu verneinen». Gründe: Es ging um einen öffentlichen Appell gegen die drohende Ausweisung, und das Kind war wegen einer Vermisstmeldung der Mutter international zur Fahndung ausgeschrieben, selbstverständlich mit vollem Namen. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/23950.htm