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Mittwoch
09.04.2003

Bei vergleichender Werbung haben Unternehmen einen grossen Spielraum. So sind konkrete Preisvergleiche ebenso zulässig wie die Verwendung von Logo oder Foto eines konkurrierenden Geschäfts, heisst es in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Dienstag. Wie der EuGH weiter entschied, dürfen die einzelnen Staaten der EU dabei keine strengeren Regeln erlassen. Anlass zu diesem Urteil war eine vergleichende Werbung der österreichischen Brillen-Kette Hartlauer gewesen, gegen die sich ein Augenoptiker wehrte. Durch Testkäufe hatte Hartlauer die Preise der Konkurrenz für verschiedene Brillen ermittelt und diese in einem Prospekt mit den eigenen Preisen verglichen. Dabei wurden auch Fotos der Konkurrenzgeschäfte abgebildet, bei denen die Testkäufer die teils mehr als doppelt so teuren Brillen gekauft hatten.

Der EuGH billigte nun im Grundsatz dieses Vorgehen: Testkäufe seien ein zulässiges Mittel, um zu Preisvergleichen zu kommen. Auch dürften konkrete Preise genannt werden, ohne den Nachweis zu erbringen, dass auch das gesamte Sortiment im Durchschnitt billiger sei. Auch Fotos eines Konkurrenten dürften verwendet werden. Bedingung sei allein, dass Mitbewerber nicht herabgesetzt, keine Verwechslung von Marken verursacht und der Ruf fremder Marken nicht unfair ausgenutzt werde. Ziel der vergleichenden Werbung sei es, dass die Verbraucher «aus dem Binnenmarkt grösstmögliche Vorteile ziehen», heisst es in der Urteilsbegründung.