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Freitag
31.03.2017

Medien / Publizistik

Eine sensationelle Aufmachung steht nicht über der Menschenwürde: Die Bilder, die «Blick» und «Blick am Abend» im Rahmen der Berichterstattung zu einem Leichenfund publizierten, haben gemäss Presserat die Gefühle der Angehörigen grob missachtet.

Unter dem Titel «Horror-Fund am Orientierungslauf. Schüler stossen auf Skelett» berichteten die beiden Ringier-Blätter am 13. September 2016 über die sterblichen Überreste eines vermissten Familienvaters, die in einem Waldstück bei Winterthur von Schülern entdeckt wurden.

Die entsprechenden Texte wurden überdies mit zwei Bildern illustriert: Auf einem sind die gefundenen Knochen und Kleidungsstücke des Verstorbenen abgebildet, auf dem anderen der Schädel in Nahaufnahme abgelichtet.

Die Familie des verstorbenen Mannes, die erst zwei Tage vor Publikation über das Unglück informiert wurde, gelangte daraufhin zum Presserat. «Blick» und «Blick am Abend» haben nach ihrer Ansicht die Angehörigen zutiefst verletzt und auch die Menschenwürde sowie den Opferschutz krass missachtet.

Der Bildeinsatz sei unnötig, diene nur der sensationellen Aufmachung und reduziere die Person des Verstorbenen zum blossen Objekt. Deshalb sahen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Ziffer 8 der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.

Entgegen den Äusserungen von CO-Chefredaktorin Iris Mayer für die Blick-Gruppe hiess der Presserat die Beschwerde gut. Beide Bilder haben demnach die Grenze dessen, was durch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit noch gerechtfertigt werden könnte, überschritten. Die Veröffentlichung dieser Bilder stelle somit eine «grobe, nicht zu rechtfertigende Missachtung der Gefühle der Angehörigen» dar.