Im Landgericht Bielefeld wollte ein Youtuber Videoaufnahmen machen. Er verlangte Pressestatus.
Wegen eines drohenden Drehverbots zog er vor das Verwaltungsgericht Minden, wie die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» berichtete. Dieses hat in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden, dass der Youtuber tatsächlich mit Journalisten gleichzustellen sei.
«Allen neuen Medien, die sich nicht als Rundfunk oder Film darstellen, ist zumindest auf der Rechtsfolgenseite ein Schutz wie der Presse zu gewähren», ist in der online gestellten Urteilsbegründung nachzulesen. Dies gelte nicht nur für Online-Zeitungen, sondern auch für Blogs oder Video-Plattformen.
Für die Pressetätigkeit sei letztlich ausreichend, so das Verwaltungsgericht weiter, einen Youtube-Kanal zu haben. Auch die ehrenamtliche Tätigkeit als Berichterstatter sei kein Hinderungsgrund.
Dass der Kanal des Youtubers «angesichts der Anzahl der dort dokumentierten Abonnenten und Aufrufe wohl nur über eine beschränkte Reichweite verfügt», hält das Gericht ebenfalls für nicht stichhaltig. Es komme auf die potenzielle Reichweite an, und die ist online ja theoretisch grenzenlos.
«Verhaltensoriginell» geisselte der Deutsche Journalisten-Verband den Gerichtsentscheid, den de facto jeden und jede mit Smartphone-Kamera zur «Presse» adelt.
Angesichts solcher Gleichmacherei frage sich, wie man da eigentlich noch journalistische Angebote von lustigen Katzenvideos und anderem Klamauk unterscheiden wolle, wetterte der Verband.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einmal festgelegt, dass «Journalist» sich nur der- oder diejenige nennen könne, wer regelmässig oder professionell journalistisch arbeitet, also seine Brötchen damit verdient.
«Bei Demonstrationen etwa müssen die Polizeikräfte weiter die Möglichkeit haben, Journalisten und Aktivisten zu unterscheiden. Der Besitz einer Videokamera kann nicht das Entscheidungskriterium sein», so der Verband in seiner Stellungnahme weiter.